LinkedIn für Steuerberater: Was berufsrechtlich erlaubt ist – und was nicht
Kaum eine Frage bremst Steuerberater und Rechtsanwälte so zuverlässig aus wie diese: „Darf ich das überhaupt posten?“ Die gute Nachricht: Das Berufsrecht ist beim Thema Kommunikation deutlich liberaler, als viele glauben. Die Zeiten, in denen Werbung für Kanzleien praktisch verboten war, sind lange vorbei. Dieser Artikel zeigt, wo die Grenzen wirklich verlaufen – damit du LinkedIn selbstbewusst nutzen kannst, statt aus Unsicherheit zu schweigen.
Die Grundregel: Sachliche, berufsbezogene Information ist erlaubt
Für Steuerberater regelt das Steuerberatungsgesetz, für Rechtsanwälte die Berufsordnung den Rahmen: Werbung ist zulässig, wenn sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert. Das ist eine bewusst weite Formel – und sie deckt so gut wie alles ab, was gutes LinkedIn-Marketing ausmacht: Fachbeiträge, Einordnung von Gesetzesänderungen, Einblicke in die Kanzleiarbeit, die eigene Spezialisierung sichtbar machen, Vernetzung mit potenziellen Mandanten. Verboten ist nicht Werbung an sich, sondern unsachliche, irreführende oder reißerische Werbung.
Was auf LinkedIn ausdrücklich erlaubt ist
Erlaubt und berufsrechtlich unproblematisch sind insbesondere: Fachbeiträge zu steuerlichen oder rechtlichen Themen, die eigene Spezialisierung und Zielgruppen benennen (etwa „Steuerberatung für Heilberufe“), Hinweise auf Vorträge, Veröffentlichungen und Auszeichnungen, Einblicke ins Kanzleileben und Team, sachliche Information über Leistungen und Arbeitsweise sowie aktive, höfliche Vernetzung mit Wunschkontakten. Auch regelmäßiges Posten ist kein Problem – Häufigkeit macht Kommunikation nicht unsachlich.
Wo es heikel wird
Vorsicht ist bei vier Dingen geboten. Erstens Erfolgsversprechen: „Wir sparen Ihnen garantiert 30 % Steuern“ ist irreführend und damit unzulässig. Zweitens Mandatsgeheimnisse: Konkrete Mandantenfälle dürfen nur anonymisiert und unkenntlich geschildert werden – die Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Feed. Drittens Vergleiche und Herabsetzung: Sich über andere Kanzleien oder deren Arbeit abfällig zu äußern, verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot. Viertens irreführende Titel und Selbstbezeichnungen: „Führende Kanzlei“ oder erfundene Spezialistentitel ohne Grundlage sind angreifbar.
- Fachbeiträge und Praxistipps
- Spezialisierung benennen
- Anonymisierte Fallbeispiele
- Team- und Kanzleieinblicke
- Aktive Vernetzung
- Vorträge und Publikationen teilen
- Erfolgs- und Ersparnisgarantien
- Erkennbare Mandantenfälle
- Herabsetzung von Wettbewerbern
- Reißerische Superlative („Nr. 1“, „führend“) ohne Beleg
- Erfundene Fachtitel
Der eigentliche Fehler ist ein anderer
In der Praxis scheitert LinkedIn bei Kanzleien fast nie am Berufsrecht – sondern an der Schere im Kopf. Aus Angst, etwas falsch zu machen, wird gar nichts gepostet oder nur so weichgespült, dass es niemanden erreicht. Dabei ist die Lösung einfach: Wer die vier heiklen Zonen kennt und meidet, kann sich im gesamten übrigen Raum frei bewegen. Eine erfahrene Agentur baut diese Leitplanken von Anfang an in den Content-Prozess ein, sodass jeder Beitrag sachlich, souverän und trotzdem sichtbar ist.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die berufsrechtlichen Regelungen und die Auslegung durch die zuständigen Kammern im Einzelfall.
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